JudikaturJustizRS0079607

RS0079607 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Oktober 2023

Bei den in Druckschrift begangenen Wettbewerbsverstößen ist die Urteilsveröffentlichung regelmäßig an der gleichen Stelle und in der gleichen Schrift vorzunehmen wie der Wettbewerbsverstoß (hier: Inseratenteil - Textteil).

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