Spruch Der außerordentlichen Revision wird Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Ersturteil zu lauten hat: „Die beklagte Partei ist schuldig, es im geschäftlichen Verkehr in ihrer Fernsehwerbung zu unterlassen, den unrichtigen Eindruck zu erwecken, sie gewähre einen…
Text Entscheidungsgründe: Die Beklagte vertreibt österreichweit über 100 Filialen optische Brillen, Sonnenbrillen, Kontaktlinsen und Pflegemittel. Im Februar und März 2012 bewarb die Beklagte in einem TV Werbespot, der in österreichischen Fernsehsendern (unter anderem ORF 2) sowie in österreichischen We…
Rechtliche Beurteilung Die außerordentliche Revision des Klägers, der sein Unterlassungs und Veröffentlichungsbegehren weiter verfolgt, ist zulässig und berechtigt. Der gemäß § 14 Abs 1 UWG zur Unterlassungsklage befugte Kläger macht geltend, dass es sich bei dem eingeblendeten Text: „Sparen Sie jetzt 100, “ samt dazu g…