JudikaturJustizRS0076935

RS0076935 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Februar 2019

Ein urheberrechtlicher Schutz von Werkteilen setzt voraus, dass auch der betreffende Teil als solcher die Schutzvoraussetzungen des Gesetzes erfüllt, also für sich allein die notwendige Individualität als "eigentümliche geistige Schöpfung" im Sinne des § 1 Abs 1 UrhG aufweist ("Evviva Amico").

Entscheidungen
15