RS0076655 – OGH Rechtssatz
RS0076655 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Bei dem vom IPRG nicht ausdrücklich erfaßten Verlöbnis ist nach dem Grundsatz der stärksten Beziehung anzuknüpfen. Für die Rechtsfolgen einer zu beurteilenden Verlöbnisauflösung ist analog §§ 18 bis 20 IPRG vorzugehen, die im allgemeinen auch für die Verlöbniswirkungen unter dem Gesichtspunkt der "stärksten Beziehung" passen.