Spruch Der Revision wird Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen, die in Ansehung der Abweisung eines Teilbegehrens von S 21.851,52 netto samt 4 % Zinsen aus S 178.598,64 seit 28. 10. 1999 als unangefochten unberührt bleiben, werden darüber hinaus, somit im Umfang eines Betrages von S 156.747,12, und …
Text Begründung: Mit ihrer am 9. 11. 1999 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die Klägerin, die Beklagte zur Zahlung von S 178.598,64 netto sA an Insolvenz-Ausfallgeld schuldig zu erkennen. Sie sei seit 15. 11. 1976 Hausbesorgerin in einem Wiener Wohnhaus, welches im Mehrheitseigentum des Ing.…
Rechtliche Beurteilung Die dagegen erhobene Revision der Klägerin ist wegen des Vorliegens gravierender sekundärer Verfahrensmängel zulässig; es kommt ihr im Sinn einer Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen auch Berechtigung zu. Zweck des IESG ist die sozialversicherungsrechtliche Sicherung von Entgeltansprüchen…