JudikaturJustizRS0076367

RS0076367 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Februar 2023

Auf dem Gebiet der bildenden Kunst muss die schöpferische Gestaltung begrifflich mit einem gewissen Maß an Originalität verbunden sein; hier ist eine entsprechende Werkhöhe erforderlich, also eine Gestalt gewordene Idee, die den Stempel der persönlichen Eigenart ihres Schöpfers trägt oder sich zumindest durch eine persönliche Note von anderen Erzeugnissen ähnlicher Art abhebt. Zu den Werken der bildenden Künste (§ 3 Abs 1 UrhG) gehören unter diesen Voraussetzungen insbesondere auch solche, deren Ausdrucksmittel die Graphik ist. (Eintausend Schilling - Banknote).

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