JudikaturJustizRS0075419

RS0075419 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Mai 2022

Die Sorgfaltspflicht der Teilnehmer an einem behördlich genehmigten Radrennen bestimmt sich nach dem gedachten Verhalten eines gewissenhaften und einsichtigen Radrennfahrers. Den Teilnehmern faktisch unrealisierbare, mit dem Ziel der rechtlich gebilligten Sportausübung unvereinbarte Sorgfaltspflichten aufzuerlegen, ist nicht Aufgabe der Rechtsprechung.

Entscheidungen
4