Spruch Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet. Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.…
Text Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Franz A***** und Karl B***** des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 und § 11 dritter Fall FinStrG schuldig erkannt und je zu einer Geldstrafe von drei Mio S verurteilt, wovon ihnen ein Teil von je zwei Mio S bedingt …
Rechtliche Beurteilung Diesen Schuldspruch bekämpfen die Angeklagten mit getrennt ausgeführten, je auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden; den Strafausspruch fechten sie mit Berufung an. Angesichts der exzeptionellen Fallgestaltung ist vorauszuschicken, daß…