JudikaturJustizRS0075141

RS0075141 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. August 2002

Gilt ein Pachtvertrag gemäß § 2 KlGG als auf 10 Jahre abgeschlossen, so liegt ein Vertrag mit bedingtem Endtermin vor, der zur Auflösung zum vorgesehenen Zeitpunkt einer vorausgehenden Kündigung bedarf. Ebenso wie im Bereich des Kündigungsschutzes des MRG kann analog im Bereich des KleingartenG in einem solchen Fall die erforderliche gerichtliche Kündigung des Bestandgebers nur bei Vorliegen wichtiger Kündigungsgründe vorgenommen werden. Demnach haben die Kündigungsbeschränkungen dieses Gesetzes auch dann Anwendung zu finden, wenn der Vertrag zwar auf bestimmte Zeit abgeschlossen wurde, mangels rechtzeitiger Kündigung aber als stillschweigend erneuert zu gelten hat (SZ 35/101).

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2