JudikaturJustizRS0074970

RS0074970 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Mai 2010

Ergeht ein Aufnahmebeschluss in Rechtsstreitigkeiten, welche die Geltendmachung oder Sicherstellung von Ansprüchen auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen bezwecken, ohne Prüfung, ob sämtliche Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Rechtsweges gegeben sind (die streitgegenständliche Prozessforderung vom Gläubiger also im Konkurs angemeldet und in der (nachträglichen) Prüfungstagsatzung bestritten wurde), so hat ein solcher rechtskräftiger Aufnahmebeschluss nur die Wirkung prozessleitender Verfügungen und hindert den Obersten Gerichtshof nicht, die Prozessvoraussetzungen für die Fortsetzung des Verfahrens selbständig zu prüfen.

Entscheidungen
3