JudikaturJustizRS0074269

RS0074269 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. September 2018

Das Zeichen "Vorrang geben" am Beginn einer mittels Begrenzungslinie abgegrenzten Beschleunigungsspur verpflichtet zur Wahrung des Vorrangs des Verkehrs jenseits dieser Begrenzungslinie.

Entscheidungen
3