Bundesrecht
Bundesgesetze
Straßenverkehrsordnung 1960
§ 55

§ 55§ 55. Bodenmarkierungen auf der Straße.

(1) Zur Sicherung, Leitung und Ordnung des fließenden und des ruhenden Verkehrs können auf der Straße Bodenmarkierungen angebracht werden; sie können als Längsmarkierungen, Quermarkierungen, Richtungspfeile, Schraffen, Schriftzeichen, Symbole u. dgl. ausgeführt werden.

(2) Längs- oder Quermarkierungen, die ein Verbot oder Gebot bedeuten, wie Sperrlinien (§ 9 Abs. 1), Haltelinien vor Kreuzungen (§ 9 Abs. 3 und 4) und Längsmarkierungen, die dazu dienen, den Fahrbahnrand anzuzeigen (Randlinien), sind als nicht unterbrochene Linien auszuführen.

(3) Längs- oder Quermarkierungen, die dazu dienen, den Verkehr zu leiten oder zu ordnen (Leit- oder Ordnungslinien) und Längsmarkierungen, die dazu dienen, die Fahrbahn von anderen Verkehrsflächen, wie Einmündungen, Ausfahrten u. dgl., abzugrenzen (Begrenzungslinien), sind als unterbrochene Linien auszuführen.

(4) Sperrflächen sind als schräge, parallele Linien (Schraffen), die durch nichtunterbrochene Linien begrenzt sind, auszuführen. Parkverbote können mit einer Zickzacklinie kundgemacht werden.

(5) Wenn die Anlage einer Straße entsprechende Fahrmanöver zuläßt, kann unmittelbar neben einer Sperrlinie eine Leitlinie angebracht werden (§ 9 Abs. 1). Wenn es die Verkehrsverhältnisse erfordern, daß in jeder Fahrtrichtung zumindest zwei Fahrstreifen durch Markierung gekennzeichnet werden, dann sind zum Trennen der Fahrtrichtungen zwei Sperrlinien nebeneinander anzubringen.

(6) Bodenmarkierungen, ausgenommen die Darstellung von Verkehrszeichen, sind in weißer Farbe auszuführen; Zickzacklinien sind jedoch in gelber, Kurzparkzonen in blauer Farbe auszuführen. Wenn es erforderlich ist, eine durch Bodenmarkierungen zum Ausdruck gebrachte Verkehrsregelung vorübergehend durch eine andere Regelung zu ersetzen, sind die dafür notwendigen Bodenmarkierungen in einer anderen Farbe auszuführen.

(7) Bodenmarkierungen können dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend durch Beschichten der Fahrbahn, durch Aufbringen von Belägen, durch den Einbau von Kunst- oder Natursteinen oder von Formstücken, durch Aufbringen von Fahrstreifenbegrenzern u. dgl. dargestellt werden.

(8) Abweichend von Abs. 6 sind die in § 24 Abs. 1 lit. p und 3 lit. a genannten Linien in gelber Farbe auszuführen; die in § 24 Abs. 3 lit. a angeführten Linien sind überdies abweichend von Abs. 2 als unterbrochene Linien auszuführen. Die genannten Linien sind außerhalb einer allenfalls vorhandenen Randlinie anzubringen und können bei Vorhandensein eines Gehsteigs auch auf diesem in einer Entfernung von nicht mehr als 0,30 m zum Fahrbahnrand angebracht werden.

(Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch BGBl. Nr. 518/1994)

Entscheidungen
48
  • Rechtssätze
    20
  • RS0124495OGH Rechtssatz

    27. November 2008·1 Entscheidung

    Ist bei einer Kombination zwischen einer ungeregelten Straßenkreuzung und einer anschließenden durch Lichtzeichen geregelten Eisenbahnkreuzung (wobei weder eine geregelte Kreuzung (§ 2 Abs 1 Z 18, § 9 Abs 3, §§ 37 f StVO), noch eine Kreuzung mit dem Vorschriftszeichen „Halt" (§ 9 Abs 4 StVO), noch eine mit Andreaskreuzen und dem Vorschriftszeichen „Halt" versehene Eisenbahnkreuzung (§ 17 Abs 3 EisbKrV) vorliegt) vor der Straßenkreuzung eine Haltelinie in einem engen räumlichen Zusammenhang (hier durchaus sinnvoll) angebracht, dann ist die Bestimmung des § 9 Abs 3 StVO, wonach an einer geregelten (Straßen )Kreuzung beim Anhalten nur bis an eine allenfalls angebrachte Haltelinie herangefahren werden darf, analog auf die mit der Straßenkreuzung kombinierte Eisenbahnkreuzung anzuwenden. Der normative Charakter (vgl § 44 Abs 1,§ 55 Abs 2 StVO) der auf dieser Straße angebrachten Haltelinie bezieht sich somit auf die Anhaltegebote, die sich aus der vor der Eisenbahnkreuzung befindlichen Lichtzeichenanlage (§ 19 EisbKrV) bzw Schrankenanlage (§ 18 EisbKrV) ergeben. Eine derartige Haltelinie verfolgt auch den Zweck, bei Eisenbahnverkehr und daher gegebener Anhaltepflicht für den die Straßenkreuzung und in der Folge die Eisenbahnkreuzung überqueren wollenden Fahrzeuglenker den Querverkehr auf der Straßenkreuzung nicht zu behindern.