RS0073766 – OGH Rechtssatz
RS0073766 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Der Kraftfahrer ist regelmäßig nicht verpflichtet, seine Fahrweise darauf einzustellen, dass hinter einem Autobus Fußgänger unachtsam und ohne Rücksicht auf den Fahrzeugverkehr die Fahrbahn zu überqueren suchen; er braucht lediglich damit zu rechnen, dass Fußgänger hinter einem solchen Omnibus einige Schritte in die Fahrbahn treten, um sich einen Überblick zu schaffen (ausdrückliche Ablehnung der gegenteiligen Rechtsprechung, insbesondere ZVR 1967/242, ZVR 1968/119, ZVR 1970/123, ZVR 1969/14 und 113).