RS0073393 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Der Begriff "Einfahrt" im Sinne einer Verkehrsfläche ist der StVO fremd. Im Sinn des allgemeinen Sprachgebrauches ist eine Einfahrt regelmäßig bereits ein Bestandteil des Hauses oder Grundstückes, in das man durch sie gelangt.