JudikaturJustizRS0073393

RS0073393 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. September 1970

Der Begriff "Einfahrt" im Sinne einer Verkehrsfläche ist der StVO fremd. Im Sinn des allgemeinen Sprachgebrauches ist eine Einfahrt regelmäßig bereits ein Bestandteil des Hauses oder Grundstückes, in das man durch sie gelangt.