RS0073365 – OGH Rechtssatz
RS0073365 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Der Lenker einer Kraftfahrzeuges muß bei der Vorbeifahrt an einem in der Haltestelle stehenden öffentlichen Verkehrsmittel einen ausreichenden Seitenabstand einhalten oder seine Fahrgeschwindigkeit so einrichten, daß er einen Zusammenstoß mit einem hinter dem öffentlichen Verkehrsmittel hervortretenden Fußgänger vermeiden kann (ausdrückliche Anlehnung der gegenteiligen Rechtsprechung, insbesondere ZVR 1967/242, ZVR 1968/119, ZVR 1970/123; ZVR 1969/14 und 113).