RS0073070 – OGH Rechtssatz
RS0073070 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Der Wirkungsbereich eines vom Erhalter einer Straße ohne öffentlichen Verkehr aufgestellten Verkehrszeichens bezieht sich jedenfalls nur auf den Bereich dieser Straße. Durch solche Verkehrszeichen werden die Vorrangverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht geändert.