JudikaturJustizRS0072335

RS0072335 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Mai 2019

Als ein nach § 45 Abs 1 RAO (§ 41 Abs 1 und 3 StPO) bestellter Verteidiger, an den für den Angeklagten rechtswirksam Zustellungen vorgenommen werden können (§ 79 Abs 2 StPO), ist nach dem Sinn des Gesetzes nur ein solcher Rechtsanwalt anzusehen, der nach den geltenden Vorschriften auch tatsächlich in der Lage ist, die ihm übertragene Aufgabe ordnungsgemäß zu erfüllen. Diese Voraussetzung trifft auf einen Rechtsanwalt, der die Übernahme der Verteidigung aus den im Gesetz (§ 45 Abs 4 RAO) vorgesehenen Gründen mit Erfolg ablehnt, nicht zu. In einem solchen Fall beginnt daher die Rechtsmittelausführungsfrist (insbesondere §§ 284 Abs 4, 285, 294 Abs 2 StPO) erst nach Enthebung des zunächst bestellten Rechtsanwalts mit der neuerlichen Zustellung des Urteils an den gemäß § 45 Abs 4 RAO zu bestellenden anderen Rechtsanwalt zu laufen.

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