JudikaturJustizRS0071976

RS0071976 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. September 2021

Auch wenn der gemäß § 41 Abs 2 StPO vom Gericht beigegebene und gemäß § 45 RAO vom Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer bestellte Verteidiger die Hauptverhandlung nicht selbst verrichtet, sondern einen anderen Rechtsanwalt substituiert, bleibt er der bestellte Verteidiger des Angeklagten, sodass ihm (und nicht dem Substituten) die Urteilsausfertigung zur Ausführung angemeldeter Rechtsmittel zuzustellen ist.

Entscheidungen
5