JudikaturJustizRS0070068

RS0070068 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. April 2012

Zulässigkeit der hier geschehenen "Änderung" des Tatsachenvorbringens vor Gericht gegenüber dem Vorbringen vor der Schlichtungsstelle. Im Antrag vor der Schlichtungsstelle begehrte die Antragstellerin die Rückzahlung geleisteter Vermittlungsprovision von der Antragsgegnerin (Makler - OHG) allein mit der Begründung, sie habe diese Provision an die Antragsgegnerin, die auch Hausverwalterin sei, geleistet. Im Verfahren vor Gericht machte die Antragstellerin auch geltend, die Provision sei unangemessen hoch, weil der im Mietvertrag genannte, der Berechnung der Provision zu Grunde liegende Mietzins unangemessen hoch sei.

Entscheidungen
8