JudikaturJustizRS0069975

RS0069975 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. September 2009

Grundsatzentscheidung und Entscheidung über die vorläufige Erhöhung des Hauptmietzinses können nur im Rahmen eines Verfahrens über die Erhöhung der Hauptmietzinse schlechthin (nämlich nach den §§ 18 und 19 MRG) als Zwischenentscheidungen ergehen. Ihre Zulässigkeit setzt die Anhängigkeit des Hauptverfahrens voraus.

Entscheidungen
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