JudikaturJustizRS0069653

RS0069653 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. April 2023

Die Pflicht des Gerichtes zur amtswegigen Prüfung des Sachverhaltes endet dort, wo ein Vorbringen der Parteien überhaupt nicht vorliegt oder trotz richterlicher Anleitung nicht so konkretisiert wird, dass eine Überprüfung möglich ist.

Entscheidungen
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