RS0067231 – OGH Rechtssatz
RS0067231 – OGH Rechtssatz
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Im Rechtsmittelverfahren können Anträge, die auf die Erbringung des Wahrheitsbeweises (Wahrscheinlichkeitsbeweises; Beweises der journalistischen Sorgfalt) abzielen, - ausgenommen den Fall eines geänderten rechtlichen Gesichtspunktes (§ 262 StPO) - nur dann wirksam gestellt werden, wenn sich der Beschuldigte (Antragsteller) bis zum Schluß der Hauptverhandlung auf diesen Entlastungsbeweis berufen hat.