JudikaturJustizRS0067210

RS0067210 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. November 1984

Für die Durchsetzbarkeit eines Anspruchs - auf Entschädigung wegen erlittener Kränkung (üble Nachrede, Verspottung oder Verleumdung) - nach § 6 Abs 1 MedG ist die Frist zur Erhebung einer Privatanklage nach § 46 Abs 1 StPO als solche ohne Belang; für die Annahme einer zusätzlichen (analogen) Geltung auch dieser (subjektiven) Frist ist bei der Antragstellung nach § 6 Abs 1 MedG (im Sinne des § 8 Abs 3 letzter Satz MedG) von vornherein kein Raum (Leukauf - Steininger, Nebengesetze 2.Auflage, S 556).