JudikaturJustizRS0066057

RS0066057 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. März 1995

Geschützt durch das im § 23 Abs 1 KWG umschriebene Bankgeheimnis ist grundsätzlich der Bankkunde, also diejenige Rechtspersönlichkeit, die mit einer Kreditunternehmung (im Sinne der Legaldefinition des § 1 Abs 1 KWG) in Geschäftsverbindung steht oder (wegen der Nachwirkung des Bankgeheimnisses) stand.

Entscheidungen
3