Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die erst- und die drittbeklagte Partei sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei an Kosten des Revisionsverfahrens einen Betrag von S 1.697,85 (darin Umsatzsteuer von S 282,98, keine Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen. Darüber…
Text Entscheidungsgründe: Am 8.7.1978 kam es auf dem Salzburgring in der Nocksteinkehre zu einem Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Halter und Lenker des Motorrads mit dem Kennzeichen O-28.507 und der Erstbeklagte als Lenker des Motorrads mit dem Kennzeichen T 62.699 beteiligt waren. Der Zweitbeklagt…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist im Hinblick auf die Höhe des Streitgegenstands, über den das Berufungsgericht entschieden hat, ohne die im § 503 Abs 2 ZPO normierte Einschränkung der Revisionsgründe zulässig, sachlich aber nicht berechtigt. Was zunächst die Frage der Verschuldensteilung anlangt, bekämpfen die Revi…