§ 1 Anwendungsbereich — KFG 1967
(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind, sofern im Abs. 2 nichts anderes festgesetzt ist, auf Kraftfahrzeuge und Anhänger, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 1 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960, BGBl. Nr. 159) verwendet werden, und auf den Verkehr mit diesen Fahrzeugen auf solchen Straßen anzuwenden.
(2) Von der Anwendung der Bestimmungen des II. bis XI. Abschnittes dieses Bundesgesetzes sind ausgenommen:
a) Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h und mit solchen Kraftfahrzeugen gezogene Anhänger; diese Fahrzeuge unterliegen jedoch den §§ 27 Abs. 1, 58 und 96;
b) Transportkarren (§ 2 Z 19), selbstfahrende Arbeitsmaschinen (§ 2 Z 21), Anhänger-Arbeitsmaschinen (§ 2 Z 22) und Sonderkraftfahrzeuge (§ 2 Z 23), mit denen im Rahmen ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung Straßen mit öffentlichem Verkehr nur überquert oder auf ganz kurze Strecken oder gemäß § 50 Z 9 der StVO 1960 als Baustelle gekennzeichnete Strecken befahren werden, und mit Transportkarren, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen oder Sonderkraftfahrzeugen auf solchen Fahrten gezogene Anhänger;
c) Kraftfahrzeuge, die bei einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung und ihren Trainingsfahrten auf einer für den übrigen Verkehr gesperrten Straße verwendet werden, für die Dauer einer solchen Veranstaltung;
d) Heeresfahrzeuge (§ 2 Z 38), die durch Bewaffnung, Panzerung oder ihre sonstige Bauweise für die militärische Verwendung im Zusammenhang mit Kampfeinsätzen besonders gebaut oder ausgerüstet oder diesem Zweck gewidmet sind; diese Fahrzeuge unterliegen jedoch dem § 97 Abs. 2.
(2a) Nicht als Kraftfahrzeuge, sondern als Fahrräder im Sinne der StVO 1960 gelten auch elektrisch angetriebene Fahrräder mit
1. einer Nenndauerleistung von nicht mehr als 250 Watt und
(2b) Nicht als Kraftfahrzeuge gelten elektrisch betriebene Klein- und Miniroller gemäß § 2 Abs. 1 Z 22a StVO 1960.
(3) Auf Sonderkraftfahrzeuge und Sonderanhänger (§ 2 Z 23 und 27) sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit nichts anderes festgesetzt ist, nur sinngemäß anzuwenden.
§ 1 KFG 1967 · KFG 1967 · Kraftfahrgesetz 1967
§ 1 Anwendungsbereich
…I. ABSCHNITT Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind, sofern im Abs. 2 nichts anderes festgesetzt ist, auf Kraftfahrzeuge und Anhänger, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (§…
§ 97 Heeresfahrzeuge
…1) Für Heeresfahrzeuge, die wegen ihres militärischen Verwendungszweckes besonders gebaut und ausgerüstet sind, können nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik…
§ 96 Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h
…1) Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h und mit solchen Kraftfahrzeugen gezogene Anhänger (§ 1 Abs. 2 lit…
§ 103 Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers
…1) Der Zulassungsbesitzer 1. hat dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder bewilligungen – den…
§ 1 FSG · FSG · Führerscheingesetz
§ 1 Geltungsbereich
…jedoch den Bestimmungen des Abs. 5 sowie § 37 Abs. 1 und § 37a; 2. Transportkarren ( § 2 Abs. 1 Z 19 KFG 1967 ), selbstfahrende Arbeitsmaschinen ( § 2 Abs. 1 Z 21 KFG 1967 ), Anhänger-Arbeitsmaschinen ( § 2 Abs. 1 Z 22…
§ 6 VOEG · VOEG · Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz
§ 6 Entschädigung bei nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen
…körperlichen Behinderungen bestimmt sind, nicht als Fahrzeuge im Sinne dieser Bestimmung. Als Fahrzeuge im Sinne dieser Bestimmung gelten auch Fahrzeuge im Sinne des § 1 Abs. 2a KFG 1967. (3) Der Fachverband hat Leistungen nach Abs. 1 so zu erbringen, als ob ihnen ein Schadenersatzanspruch des Verkehrsopfers und das Bestehen einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung…
§ 2 StVO 1960 · StVO 1960 · Straßenverkehrsordnung 1960
§ 2 Begriffsbestimmungen.
…Übertragung der menschlichen Kraft auf die Antriebsräder ausgestattet ist, b) ein Fahrzeug nach lit. a, das zusätzlich mit einem elektrischen Antrieb gemäß § 1 Abs. 2a KFG 1967 ausgestattet ist (Elektrofahrrad), c) ein zweirädriges Fahrzeug, das unmittelbar durch menschliche Kraft angetrieben wird (Roller), oder d) ein elektrisch angetriebenes Fahrzeug, dessen Antrieb dem eines…
§ 4 KHVG 1994 · KHVG 1994 · Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994
§ 4 Ausschlüsse
…eines Fahrzeugs bei einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung und ihren Trainingsfahrten auf einer für den übrigen Verkehr gesperrten Straße, für die Dauer einer solchen Veranstaltung (§ 1 Abs. 2 lit. c KFG 1967) oder in den Fällen des § 6 Abs. 4 Z 2 VOEG; 6. Ersatzansprüche, die besonderen Bestimmungen über die Haftung für…
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