RS0065360 – OGH Rechtssatz
RS0065360 – OGH Rechtssatz
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Der Geschädigte darf sich nicht einfach passiv verhalten und es darauf ankommen lassen, dass er von der Person des Ersatzpflichtigen eines Tages zufällig Kenntnis erhält. Dabei hat auch eine Wissenszurechnung der Hausverwaltung, die nicht "Dritter" im Sinne des § 875 ABGB ist (vergleiche Entscheidung 1 zu § 875 ABGB in MGA 34. Auflage), zu erfolgen. Wer vom Geschäftsherrn damit betraut worden ist, Tatsachen, deren Kenntnis von Rechtserheblichkeit ist, entgegenzunehmen oder anzuzeigen, ist Wissensvertreter.