RS0061788 – OGH Rechtssatz
RS0061788 – OGH Rechtssatz
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Das Handelsregister hat grundsätzlich von im Gesetz nicht vorgesehenen Eintragungen freizubleiben, weil ansonsten die Gefahr besteht, dass es unübersichtlich wird, was entsprechend seinem Zweck unbedingt vermieden werden muss. Die Eintragung der Ausnahme eines Teiles eines Gesellschaftsvertrages über die Errichtung einer GmbH von der Eintragung ist im § 43 Z 6 HRV nicht vorgesehen und daher unzulässig.