RS0061112 – OGH Rechtssatz
RS0061112 – OGH Rechtssatz
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Auf die Einwendungen gegen die Dringlichkeit des Tatverdachtes ist angesichts der Verurteilung in erster Instanz nicht mehr einzugehen. Der Schuldspruch ist vielmehr im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde einer (teils nur formellen) Prüfung zu unterziehen (so schon 14 Os 34/94).