JudikaturJustizRS0061112

RS0061112 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. April 2023

Auf die Einwendungen gegen die Dringlichkeit des Tatverdachtes ist angesichts der Verurteilung in erster Instanz nicht mehr einzugehen. Der Schuldspruch ist vielmehr im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde einer (teils nur formellen) Prüfung zu unterziehen (so schon 14 Os 34/94).

Entscheidungen
15