JudikaturJustizRS0060960

RS0060960 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. November 2015

Da der Beschwerde stattgegeben wurde, sind die Gerichte verpflichtet, mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des OGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen (§ 7 Abs 2 GRBG). Allfällige noch formal aufrechte entgegenstehende Beschlüsse wären unbeachtlich.

Entscheidungen
12