RS0060914 – OGH Rechtssatz
RS0060914 – OGH Rechtssatz
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Der Erwerb eines Grundstückes durch Zuschlagserteilung in einem Zwangsversteigerungsverfahren stellt einen Erwerbsvorgang im Sinn des § 1 GrEStG 1955 dar. Die Befreiung im Sinne des § 4 Abs 1 Z 3 lit a GrEStG 1955 wirkt nur vorläufig; sie ist bedingt, weil sie von der Erfüllung des begünstigten Zwecks abhängig ist.