RS0060708 – OGH Rechtssatz
RS0060708 – OGH Rechtssatz
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Allein im ordentlichen Rechtsweg kann entschieden werden, ob dem Erwerber eines bücherlichen Rechts, der die Eintragung in ein fehlerhaftes Grundbuch erwirkte, der Gutglaubensschutz zugutekommt. Beim exekutiven Erwerb eines bücherlichen Rechts scheidet jedoch diese Möglichkeit aus. Wer - wie die hier gegen die Berichtigung auftretenden Buchberechtigten - im Wege der Zwangsvollstreckung Befriedigungsobjekte sucht, handelt nicht im Vertrauen auf das Grundbuch.