RS0060277 – OGH Rechtssatz
RS0060277 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Anwartschaften auf künftige Rechte können durch Einverleibung (Verdinglichung) nicht verwirklicht werden. Ehe eine grundbücherliche Eintragung erfolgen kann, muss vielmehr der Eintritt des unter einer aufschiebenden Bedingung eingeräumten Rechts urkundlich nachgewiesen werden (Bartsch, GBG 7. Auflage, 141).