Spruch 1. Dem Berichtigungsantrag der zweitbeklagten Partei wird dahin Folge gegeben, dass der Beschluss vom 27. Juni 2006, GZ 3 Ob 135/06h-128, aufgehoben wird. 2. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.…
Text Begründung: a) Das Urteil zweiter Instanz wurde dem Rechtsvertreter des zweitbeklagten Vereins am 13. April 2006 zugestellt, wie sich aus dem Rückschein ergibt und auch in deren Revisionsschrift dargestellt wird. Somit endete die ihm offenstehende vierwöchige Revisionsfrist (§ 505 Abs 2 ZPO) mit Abl…
Rechtliche Beurteilung Wie sich aus dem Akt ergibt, war die in einem Fensterkuvert steckende Revisionsschrift an das Erstgericht, das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, mit der durch das Fenster sichtbaren Adresse 1010 (statt 1040) Wien (sowie der richtigen Straßenbezeichnung und Hausnummer) versehen. Auf dem Postw…