GSVG
Gliederung
ZWEITER TEIL Leistungen
ABSCHNITT III Leistungen der Pensionsversicherung
2. Unterabschnitt: Besondere Bestimmungen
§ 147 Waisenpension, Ausmaß
Die Waisenpension beträgt für jedes einfach verwaiste Kind 40 vH, für jedes doppelt verwaiste Kind 60 vH einer nach dem verstorbenen Elternteil mit dem Hundertsatz 60 ermittelten Witwen(Witwer)pension nach § 145 Abs. 1.
§ 147 GSVG · GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
…§ 147. Die Waisenpension beträgt für jedes einfach verwaiste Kind 40 vH, für jedes doppelt verwaiste Kind 60 vH einer nach dem verstorbenen Elternteil mit…
…4. die Stiefkinder. Unter gewissen Voraussetzungen besteht die Kindeseigenschaft auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 128 Abs 1 und 2 GSVG). Nach § 147 GSVG beträgt die Waisenpension für jedes einfach verwaiste Kind 40 v.H., für jedes doppelt verwaiste Kind 60 v.H. der Witwen(Witwer)Pension nach § 145 Abs…
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