JudikaturJustizRS0060128

RS0060128 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. September 2020

Erfordernis der Nachtragsliquidation ist die Bescheinigung eines als verwertbar anzusehenden Vermögens. Vermögen ist, was bei kaufmännisch - wirtschaftlicher Betrachtungsweise verwertbar, was zur Gläubigerbefriedigung oder gegebenenfalls zur Ausschüttung an die Gesellschafter geeignet ist, somit verteilungsfähige Aktiva.

Entscheidungen
13