RS0060084 – OGH Rechtssatz
RS0060084 – OGH Rechtssatz
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Vorzeitige Einzahlungen eines Gesellschafters auf seine Stammeinlage - vor der Einforderung durch die Generalversammlung - sind wirksam. Der betreffende Gesellschafter kann in diesem Fall aber nicht von der Gesellschaft den Einsatz der ihm hiedurch erwachsenen bankmäßigen Zinsen verlangen; eine derartige Vereinbarung widerspräche dem § 82 Abs 3 GmbHG.