§ 65 § 65.
§ 65 § 65. — GmbHG
§ 65 § 65. — GmbHG
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
1. Verzugszinsen siehe §§ 1333 ff. ABGB, JGS Nr. 946/1811, und
§ 42 RGBl. Nr. 62/1868.
2. Konventionalstrafen siehe § § 1336 f. ABGB, JGS Nr. 946/1811.
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 58/1906 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1991
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12023064
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Ein Gesellschafter, der die auf die Stammeinlage geforderten Einzahlungen nicht rechtzeitig leistet, ist unbeschadet einer weiteren Ersatzpflicht zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet. Im Gesellschaftsvertrage können für den Fall des Verzuges Konventionalstrafen festgesetzt werden.
(2) Enthält der Gesellschaftsvertrag keine besonderen Vorschriften darüber, wie die Aufforderung zur Einzahlung zu geschehen hat, so genügt es, wenn die Aufforderung durch ein mit der Geschäftsführung betrautes Organ mittels rekommandierten Schreibens erfolgt ist.