Spruch Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. Die wiederaufnahmsbeklagte Partei ist schuldig, den Wiederaufnahmsklägern die mit S 3.737,08 (darin keine Barauslagen und S 339,73 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.…
Text Begründung: Im Verfahren 24 Cg 76/83 des Erstgerichtes wurden die jetzigen Wiederaufnahmskläger mit dem Urteil vom 15.Februar 1984 zur Zahlung eines Betrages von S 42.417,28 s.A. und der Prozeßkosten an die jetzige Wiederaufnahmsbeklagte, das A*** P*** H.Linhart GmbH, verpflichtet. Mit der am 20.Ma…
Rechtliche Beurteilung Der Revisionsrekurs ist zulässig (§ 528 Abs 2 ZPO), aber nicht berechtigt. Die Beklagte führt aus, entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes würde den Klägern die Möglichkeit der Erhebung einer Wiederaufnahmsklage nicht genommen, da sie ja beim Registergericht einen Antrag auf Nachtragsliquidation…