JudikaturJustizRS0059645

RS0059645 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. November 1964

Nach erfolgtem Strafantritt ist eine Strafvollzugshemmung gemäß dem § 398 StPO nur dann denkbar, wenn der Hemmungsgrund zur Zeit des Strafantrittes bereits gegeben war, aber erst nachher erkannt wurde. Eine erst nach Strafantritt auftretende Geisteskrankheit oder schwere körperliche Erkrankung eines Verurteilten kann im Hinblick auf den § 401 a StPO niemals den Anlaß zu einer Strafunterbrechung bilden. In einem solchen Falle ist vielmehr gemäß dem § 639 Geo (BGBl 1951/264) vorzugehen.