JudikaturJustizRS0059611

RS0059611 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. November 1960

Abhilfe gegen ungesetzliche oder willkürliche Ordnungsstrafen kann nur durch das OLG im Rahmen des ihm nach § 15 StPO zustehenden Aufsichtsrechtes geschaffen werden. Eine in diesem Sinne erhobene Beschwerde ist an keine Frist gebunden.