JudikaturJustizRS0059585

RS0059585 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. August 1992

Die räumlich und zeitlich auf die gerichtliche Amtshandlung beschränkte Disziplinargewalt (Sitzungspolizei) des Vorsitzenden umfaßt nicht die Ahndung von ungebührlichen, beleidigenden oder respektwidrigen Ausdrucksweisen in Schriftsätzen (die in der Hauptverhandlung weder vorgetragen noch verlesen wurden). Bei Verletzung der dem Gerichte schuldigen Achtung durch beleidigende Ausfälle in schriftlichen Eingaben im Strafverfahren ist gemäß § 97 GOG vielmehr die Bestimmung des § 85 Abs 1 GOG sinngemäß anwendbar (EvBl 1958/83 ua).