JudikaturJustizRS0059503

RS0059503 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. Februar 2023

Alle mit Befangenheit zusammenhängenden Verfahrenshandlungen sind in den §§ 72 bis 74a StPO abschließend geregelt. Daraus folgt, dass die §§ 62 und 63 StPO niemals, weder positiv noch negativ herangezogen werden können, wenn die Befangenheit oder der Anschein der Befangenheit einer Gerichtsperson in Frage steht. Die einlässlichen Vorschriften der §§ 72 bis 74a StPO zeigen, dass, sofern eine Befangenheit von Gerichtspersonen in Betracht kommt, die Strafsache dem örtlich zuständigen Gericht nur dann - und zwar mit Beschluss gemäß § 74 Abs 2 StPO - abgenommen werden darf, wenn wirklich alle Richter des zuständigen Gerichtes erster Instanz als befangen anzusehen sind. Die Delegierung einer Strafsache wegen Anscheins der Befangenheit eines ganzen Gerichts wäre eine Vernachlässigung (Ausschaltung) des im § 74 Abs 2 und 3 StPO und im § 183 Geo vorgeschriebenen Verfahrens.

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