JudikaturJustizRS0059365

RS0059365 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. November 1967

Die Abnahme des Reisepasses eines Ausländers, bis er die wegen eines in Österreich verschuldeten Verkehrsunfalles über ihn verhängte Geldstrafe bezahlt hat, ist durch das Gesetz nicht gedeckt.