JudikaturJustizRS0058675

RS0058675 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Oktober 1990

Ein beschränkt Handlungsfähiger bedarf zur Einbringung einer Privatanklage im Strafverfahren dann die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters, wenn sich in seinem Vorbringen oder Begehren sein krankhafter Geisteszustand, der zu der in der EntmO vorgesehenen richterlichen Maßnahme geführt hat, in eindeutiger Weise manifestiert. Der vorläufige Beistand ist daher auch berechtigt die Privatanklage ohne Zustimmung des beschränkt Entmündigten zurückzuziehen.