RS0057970 – OGH Rechtssatz
RS0057970 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Der Rechtserwerb des Enteigners ist nicht an das Enteignungserkenntnis oder die Anmerkung der Enteignung geknüpft, sondern an die Zahlung, den Erlag oder die Sicherstellung der (als angemessen erkannten) Entschädigung, allenfalls an die Stellung geeigneten Naturalersatzes (hier gemäß § 99 Abs 3 LFG, BGBl 1957/253).