BundesrechtBundesgesetzeEisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz§ 1

§ 1

In Kraft seit 15. April 1954
Up-to-date

Die Ausübung des Enteignungsrechtes steht in dem vollen durch § 365 ABGB. zugelassenen Umfange jedem Eisenbahnunternehmen insoweit zu, als die Gemeinnützigkeit des Unternehmens von der hiezu berufenen staatlichen Verwaltungsbehörde anerkannt ist.

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