JudikaturJustizRS0057603

RS0057603 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Februar 2023

Ein - auch nur von einem der beiden vormaligen Ehegatten gestellter - Antrag auf nacheheliche Aufteilung gemäß den §§ 81 ff EheG kann mit verfahrensbeendender Wirkung nur noch im Einvernehmen beider vormaligen Ehegatten wieder zurückgenommen werden. (ausdrückliche Ablehnung von 1 Ob 764/82).

Entscheidungen
13