JudikaturJustizRS0057583

RS0057583 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Oktober 2020

Wird eine Ausgleichszahlung begehrt und beziffert, ist der begehrte Betrag der Rahmen, innerhalb dessen das Gericht zu entscheiden berufen ist. Eine Ausdehnung des bezifferten Begehrens nach Ablauf der Jahresfrist des § 95 EheG ist ausgeschlossen.

Entscheidungen
36