RS0057239 – OGH Rechtssatz
RS0057239 – OGH Rechtssatz
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Ein an das Gericht zweiter Instanz gerichteter Schriftsatz mit einer Beitrittserklärung und einem in der Sache als Berufung zu beurteilenden weiteren Anbringen ist vom Berufungsgericht - a limine - zurückzuweisen, wenn im Zeitpunkt der Überreichung dieses Schriftsatzes an das Gericht zweiter Instanz das Berufungsverfahren bereits beendet und das Gericht zweiter Instanz in der Rechtssache demnach auch nicht mehr (funktionell) zuständig war.